Isolation, Zwang und Entrechtung: Neue Sommaruga-Verordnung zu Bundesasyllager

SP-Bundesrätin Sommaruga lies am 6. Dezember informieren, wie die ORS AG und Securitas AG Geflüchtete in den „Zentren des Bundes“ zu führen haben. Das Regime der vorgestellten Verordnung richtet sich gegen Geflüchtete, die Asyl beantragen und gegen Menschen mit einem negativen Asylentscheid.

Auch wenn es sich eindeutig nicht um KZ-ähnliche Orte handelt, ist im Folgenden von Lagern die Rede. Dies, weil in den sogenannten Zentren des Bundes erstens hunderte Menschen auf engem Raum ohne Privatsphäre isoliert werden. Zweitens die Geflüchteten bewusst in materieller Knappheit gehalten werden (Schmuck oder Gegenstände, die mehr als 1000 Franken Wert sind, werden konfisziert; das Taschengeld ist bewusst tief gehalten; die Entlohnung der Personen, die sich an einem Arbeitsprogram beteiligen, ist fakultativ). Drittens, weil es keinen richterlichen Entscheid braucht, um an einem solchen Ort zu landen. Die Entscheidung einer Behörde reicht aus. 
 
Isolation: Die Lager des Bundes haben einen stark freiheitsberaubenden und segregierenden Charakter. Geflüchtete dürfen die Lager ausschliesslich während 8 Stunden pro Tag von 9 bis 17 Uhr verlassen. Wer das Lager z.B. am Wochenende länger verlassen will, braucht dafür eine spezielle Erlaubnis der ORS AG. Besuch von Freund*innen oder Bekannte ist nur während 6 Stunden von 14 bis 20 Uhr erlaubt. Vorher müssen sie sich gegenüber der ORS AG oder der Securitas AG ausweisen und bereit sein, sich vom privaten Sicherheitspersonal durchsuchen zu lassen. Im Lager dürfen sich die Besucher*innen nicht frei bewegen, sondern nur in speziell bezeichneten Räumen aufhalten. Der Öffentlichkeit bleibt der Zutritt zu den Bundesasyllagern grundsätzlich verwehrt. Organisationen erhalten nur Zutritt, wenn das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihnen dies explizit erlaubt. 
 
Zwang: Das Leben in den Lagern ist von Regeln und Sanktionen geprägt. Die Securitas AG ist in den Bundeslager jederzeit frei Geflüchtete zu durchsuchen. Die einzige Einschränkung ist, dass das Filzen durch eine Person desselben Geschlechts erfolgen muss. Die ORS AG ihrerseits ist berechtigt Hausregeln aufzustellen, an die sich die Geflüchteten halten müssen. Wer diese Hausordnung oder die Anwesenheitspflicht nicht einhält oder wer sich weigert Hausarbeiten zu erledigen erledigt, riskiert Sanktionen. 
 
Entrechtung: In Sachen Sanktionen haben ORS AG und die Securitas AG die Wahl. Gemäss Verordnung dürfen sie den Menschen verbieten, sonst zugängliche Räume im Lager zu betreten. Sie dürfen ihnen Geld, den Ausgang aus dem Lager und Fahrausweise für den öffentlichen Verkehr verweigern. Sie dürfen die Geflüchteten bis zu 24 Stunden aus dem Lager aussperren und in den „separaten Raum“ verbannen oder eine Zuweisung in ein noch repressiveres Lager für sogenannt „renitente Asylsuchende“ anordnen. 
Eine schriftliche Verfügung müssen die ORS AG oder die Securitas AG nur für den Ausschluss aus dem Lager in den „separaten Raum“ oder die Einlieferung in ein Lager für „renitente“ verfassen. Ansonsten dürfen die Sanktionen einfach mündlich angeordnet werden.
Beschwerden gegen die Sanktionen müssen beim SEM oder beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden. Das Beschwerderecht endet aber bereits 3 Tage nachdem die Sanktion ausgesprochen wurde. Danach gibt es keine Beschwerdemöglichkeit mehr. Zudem hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung und kann bei negativer Antwort nicht mehr weitergezogen werden.