Bundesasyllager und beschleunigte Verfahren: Isolation und Augenwischerei

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Gefunden im augenauf-bulletin Nr. 101

Jetzt ist das neue, beschleunigte Asylverfahren schweizweit eingeführt, – mit gekürzten Verfahrens- und Rekursfristen sowie der Kasernierung der Asyl suchenden Menschen in Bundeszentren. augenauf hat diese x-te Verschärfung im Asylgesetz samt Lagerpolitik (siehe augenauf-Bulletins Nr. 76 bis 81) wiederholt kritisiert. Die Kritik gilt nach wie vor, die Befürchtungen haben sich bestätigt und neue sind dazugekommen.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) weist seit dem 1. März 2019 Menschen, die ein Asylgesuch in der Schweiz stellen, einer von insgesamt sechs Asylregionen zu: dem Tessin und der Zentralschweiz, der Ostschweiz, Zürich, der Nordwestschweiz, der Westschweiz und Bern. In jeder dieser Regionen steht mindestens ein Bundesasylzentrum mit Verfahrensfunktion. Hier reichen Flüchtende ihre Asylgesuche ein und warten kaserniert auf deren Prüfung und den Entscheid. Es sei denn, es kommt zu einem erweiterten Verfahren, weil notwendige Abklärungen nicht innerhalb der vorgesehenen 100 Tage abgeschlossen werden können. Wer in einem erweiterten Verfahren landet, wird einem Kanton zugewiesen und soll den Entscheid innerhalb eines Jahres erhalten.

In jeder Asylregion bestehen zudem bis zu vier Bundesasylzentren mit Warte- und Ausreisefunktion. Bis zu 140 Tage lässt das SEM in diesen Einrichtungen Menschen kasernieren, deren Asylverfahren unter das Dublin-Abkommen fällt oder deren Asylgesuch abgelehnt wurde. Sie sollen hier auf ihre Ausschaffung warten oder die Schweiz selbst verlassen. Wer nicht innerhalb von 140 Tagen ausgeschafft werden kann, den weist der Bund einem Kanton zu. Dort werden Asylsuchende zu Nothilfebezüger*innen. Neu sind auch die «Besonderen Zentren». Hier wird weggesperrt, wer sich «renitent» verhält. Das SEM betreibt alle Bundeszentren und vergibt die Aufgaben für Betreuung sowie Sicherheit der Unterkünfte an private Unternehmen.

Lager statt Wohnungen: verschlossene Eingänge, erschwerter Ausgang
Die Bundesasylzentren sind umzäunte und dauerhaft kontrollierte Lager. Die Bewegungs- und Handlungsfreiheit ist stark eingeschränkt. Niemand kann den Ort ungesehen betreten oder verlassen. Die Eingangskontrollen umfassen neben Identitätsabklärungen auch Durchsuchungen. Die geflüchteten Menschen müssen beim Eintritt Identitätspapiere, elektronische Geräte, Vermögenswerte, Lebensmittel, alkoholische Getränke etc. abgeben. Für die Öffentlichkeit sind die Bundeszentren grundsätzlich nicht zugänglich. Zugang erhalten nur vorgängig akkreditierte Seelsorger*innen und Rechtsvertreter*innen oder Organisationen, die über eine Spezialbewilligung des SEM verfügen. Persönlichen Besuch zu empfangen, ist schwierig; so müssen Besucher*innen eine bestehende Beziehung zu einer geflüchteten Person glaubhaft vorbringen und das Personal der Betreiberfirma muss seine Zustimmung geben – nur dann dürfen Geflüchtete während der Besuchszeiten von täglich 14.00 bis 16.30 Uhr Besuch empfangen. Auch die Besucher*innen müssen sich ausweisen und durchsuchen lassen. Sie dürfen sich im Lager nicht frei bewegen und sich nur in speziell gekennzeichneten Räumen aufhalten – ähnlich wie bei Gefängnisbesuchen. Um das Lager von 9.00 bis 17.00 Uhr verlassen zu können, benötigen Geflüchtete eine Ausgangsbewilligung. Diese kann das Personal – muss es aber nicht – schriftlich erteilen. Die hier untergebrachten Asylsuchenden sind abgeschottet, kontrolliert und separiert. Die Befürchtung, dass mit den Bundesasylzentren der Kontakt zur solidarischen Bevölkerung erschwert werden soll und die Behörden damit vor allem schnellen Zugriff auf einzelne Menschen haben wollen, hat sich bewahrheitet.

Einsperren genügt nicht – es wird auch bestraft
Wer sich in einem Bundeslager Anordnungen des Personals oder des Sicherheitsdienstes widersetzt, die Hausregeln nicht korrekt einhält oder seinen Pflichten nicht genügend nachkommt (Anm. der Red.: Rechte der Geflüchteten wurden in der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes nicht gefunden), muss mit Bestrafung rechnen. Disziplinarmassnahmen können von den Mitarbeitenden des SEM, der Betreuungsfirma oder vom Sicherheitsdienst angeordnet werden. Die möglichen Sanktionen reichen vom Verbot, bestimmte Räume zu betreten, über die Verweigerung der Ausgangsbewilligung oder der Übernahme der Fahrkosten für den ÖV, die Nichtgewährung von Taschengeld, den Ausschluss aus der Unterkunft für bis zu 24 Stunden bis zur Zuweisung in ein Besonderes Zentrum. Betroffenen werden die Sanktionen in der Regel mündlich mitgeteilt (Ausnahmen: Ausschluss aus der Unterkunft für länger als acht Stunden sowie die Zuweisung in ein Besonderes Zentrum). Wenn Sanktionierte sich beschweren wollen, müssen sie dies innerhalb von drei Tagen tun – schriftlich mit einem Formular beim SEM oder beim Bundesverwaltungsgericht. Die Strafe bleibt aber bis zum Entscheid durch die Leitung der Abteilung Empfangs- und Verfahrenszentren des SEM bestehen. Diesen Entscheid können die bestraften Personen nicht mehr anfechten.

Lange Asylverfahren – die Schuld liegt beim SEM
Vor der Abstimmung vom Juni 2016 über die Neustrukturierung im Asylwesen war sich der Bund nicht zu schade, immer wieder zu betonen, dass es bei der erneuten Verschärfung vor allem um zügigere und faire Asylverfahren gehen soll. Die extrem langen Wartezeiten sowie die Ungewissheit sind tatsächlich für die Betroffenen zermürbend und oft schwer auszuhalten. Trotzdem mutet es fast zynisch an, dass zur Verfahrensbeschleunigung die Rekursfrist gegen einen Asylentscheid massiv gekürzt wurde (von 30 auf 10 Tage). Diese zeitliche Straffung verunmöglicht qualitativ gute Stellungnahmen oder seriöse und gut begründete Rekurse. Die Befürchtung, dass gerade für Menschen, die Aussicht auf einen positiven Asylentscheid haben, die Wartezeiten lange dauern, bleibt bestehen. Denn vor allem diese landen oft im erweiterten Verfahren. Denn es wird weiterhin am Priorisierungsprinzip «zuerst werden die schnell abzuweisenden Asylgesuche behandelt und erst danach diejenigen, die erfolgreich sein könnten» festgehalten. Zudem werden die geflüchteten Menschen mit der Begründung in Lager gesperrt, dass – wenn alle «Akteure» unter einem Dach vereint seien – die Verfahren schneller bearbeitet werden könnten. Der Grund für die langen Verfahren lag aber in der Vergangenheit an den selbstverschuldeten Kapazitätsengpässen beim SEM aufgrund der früheren Sparpolitik und nicht daran, dass die Menschen für ihre Asylbefragungen anreisen mussten.

«Rechtsvertretung für alle» – eine Mogelpackung
Die Werbetrommel für ein Ja bei der Referendumsabstimmung über die beschleunigten Asylverfahren vom Juni 2016 wurde auch von linken (Partei-)Kreisen kräftig mitgerührt. Das Versprechen eines professionellen Rechtsschutzes für alle Asyl suchenden Menschen und den folglich «automatisch» faireren Asylverfahren liess sie grosszügig über alle schlimmen Vorzeichen hinwegsehen. Aber die Rechtsvertretung in den Zentren ist nicht ohne Probleme: Für die geflüchteten Menschen ist nicht immer erkennbar, wer welcher Behörde oder Institution angehört, da alle unter demselben Dach tätig sind. Die räumliche Nähe der Rechtsvertretung zu den Beamt*innen des SEM trägt nicht zu einem bessern Vertrauensverhältnis bei. Aber gerade Vertrauen müssten geflüchtete Menschen sehr schnell zu ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung aufbauen können, da die zeitliche Taktung des Asylverfahrens sehr straff organisiert ist. Auch die Finanzierung der unabhängigen Rechtsberatung sorgt immer wieder für Fragen und Kritik. Im Endeffekt finanziert das SEM die unentgeltliche Rechtsberatung, indem es eine Pro-Kopf-Pauschale für die Rechtsvertretung bezahlt. So scheint das SEM Arbeitgeber der Rechtsberatungsstellen zu sein – was die Unabhängigkeit einmal mehr ins Wanken bringt. Zudem darf das SEM mitbestimmen, wenn es bei den Rechtsberatungen um Personalfragen und die Eignung einzelner Rechtsberater*innen geht – es hat also schlussendlich die Macht, unliebsame Personen auszuschliessen. Durch die Entrichtung einer Pro-Kopf-Pauschale sind Rechtsvertreter*innen zudem indirekt gezwungen, kostengünstig zu arbeiten. Das schürt die Befürchtung, dass es zu Mandatsniederlegungen wegen Aussichtslosigkeit bei Rekursen kommt, obwohl die Entscheidung über einen Rekurs immer bei der betroffenen Person liegen muss. Das neue beschleunigte Asylverfahren erfüllt daher noch nicht einmal die Hoffnungen auf einen professionellen Rechtsschutz für Geflüchtete, sondern führt zu immer stärkeren Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte. Deshalb ist es unverzichtbar, die Auswirkungen des neuen Asylrechts und vor allem die Bundesasylzentren weiter im Auge zu behalten.

Informationen des SEM und Asylverordnungen

Gutachten der DJS zur Neustrukturierung im Asylbereich

augenauf-Bulletins zum Thema Lagerpolitik:
- Nr. 76
- Nr. 77
- Nr. 78
- Nr. 79
- Nr. 80
- Nr. 81