Zum 1. Oktober
Just am Tag der Grossdemo für das Recht auf Asyl ist eine unscheinbare Gesetzesbestimmung in Kraft getreten, welche das Leben aller vorläufig Aufgenommenen direkt betrifft. Der revidierte Artikel 82 Abs. 3 des Asylgesetzes schreibt nun den Kantonen vor, dass sie Sozialhilfe nur noch „in Form von Sachleistungen“ ausrichten sollen und dass „Der Ansatz für die Unterstützung (…) unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung“ liegt.